Vermarktungsvertrag

Formen Vermarktungsverträge:

Beim Qualifizierten Alleinauftrag ist der Makler, mit dem der Vertrag geschlossen wird, der einzige Makler, dem der Verkauf der Immobilie obliegt. Er ist die einzige und ausschließliche Ansprechperson für alle Belange, die das Objekt bzw. den Verkauf des Objektes betreffen. Also auch vom Verkäufer selbst gefundene Kaufinteressenten müssen an den beauftragten Makler verwiesen werden.

Beim Alleinauftrag verpflichtet sich der Verkäufer dazu, nur einen einzigen Makler mit der Vermarktung des Objektes zu beauftragen, jedoch darf der Verkäufer selbst auch tätig werden und seine Immobilie Interessenten anbieten.

Beim Allgemeinauftrag können vom Verkäufer mehrere Makler mit der Vermarktung des Objekts beauftragt werden und der Verkäufer selbst auch aktiv seine Immobilie vermarkten. Es gibt hier keinerlei Ausschließlichkeit, kurz jeder darf das Objekt am Markt anbieten und bewerben. In der Praxis nicht zu empfehlen, da es meist zu Chaos und Intransparenz führt.
Bei der Mehrerlösvereinbarung teilt der Verkäufer dem Makler seinen Wunschpreis mit. Erzielt der Makler einen höheren Preis, wird ein Prozentsatz des Mehrerlöses vereinbart den der Makler dann als Erfolgsprovision erhält.

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