Energieausweis

Energiebedarfsausweis

Für alle Neubauten sowie für Altbauten, die nach dem 1.2.2002 errichtet oder umfassend saniert wurden, muss ein Energiebedarfsausweis oder ein Wärmebedarfsausweis ausgestellt und spätestens mit der Fertigstellung der Genehmigungsbehörde und dem Bauherren vorgelegt werden. Dieses Dokument soll sowohl den Endenergiebedarf als auch den Primärenergiebedarf (Gesamtenergieeffizienz) des Gebäudes zuverlässig angeben.

Der Energieausweis kann durch einen Architekten, Energieberater oder durch den Schornsteinfeger ausgestellt werden.

Energieverbrauchsausweis

Vereinfachte Form des Energieausweises. Dabei wird anhand der vorhandenen Verbrauchsdaten eines Gebäudes der Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung ermittelt und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche angegeben. Die Form wird meist in Eigentumswohnanlagen genutzt

Finanzierungsbestätigung

Bankberater bieten eine konkrete Finanzierung in der Regel erst dann an, wenn diese mit einer Immobilie verknüpft ist. Schließlich sind für die endgültige Finanzierungsbestätigung neben der genauen Lage auch der Zustand, die Wohnfläche, die Grundstücksgröße und das Baujahr der Immobilie wertbeeinflussende Faktoren und werden von der Bank vor einer Finanzierungsbestätigung geprüft.

qualifizierter Alleinauftrag

Beim Qualifizierten Alleinauftrag ist der Makler, mit dem der Vertrag geschlossen wird, der einzige Makler, dem der Verkauf der Immobilie obliegt. Er ist die einzige und ausschließliche Ansprechperson für alle Belange, die das Objekt bzw. den Verkauf des Objektes betreffen. Also auch vom Verkäufer selbst gefundene Kaufinteressenten müssen an den beauftragten Makler verwiesen werden.

Vermarktungsvertrag

Formen Vermarktungsverträge:

Beim Qualifizierten Alleinauftrag ist der Makler, mit dem der Vertrag geschlossen wird, der einzige Makler, dem der Verkauf der Immobilie obliegt. Er ist die einzige und ausschließliche Ansprechperson für alle Belange, die das Objekt bzw. den Verkauf des Objektes betreffen. Also auch vom Verkäufer selbst gefundene Kaufinteressenten müssen an den beauftragten Makler verwiesen werden.

Beim Alleinauftrag verpflichtet sich der Verkäufer dazu, nur einen einzigen Makler mit der Vermarktung des Objektes zu beauftragen, jedoch darf der Verkäufer selbst auch tätig werden und seine Immobilie Interessenten anbieten.

Beim Allgemeinauftrag können vom Verkäufer mehrere Makler mit der Vermarktung des Objekts beauftragt werden und der Verkäufer selbst auch aktiv seine Immobilie vermarkten. Es gibt hier keinerlei Ausschließlichkeit, kurz jeder darf das Objekt am Markt anbieten und bewerben. In der Praxis nicht zu empfehlen, da es meist zu Chaos und Intransparenz führt.
Bei der Mehrerlösvereinbarung teilt der Verkäufer dem Makler seinen Wunschpreis mit. Erzielt der Makler einen höheren Preis, wird ein Prozentsatz des Mehrerlöses vereinbart den der Makler dann als Erfolgsprovision erhält.

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